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Urteil Vergleichsverhandlungen als Anerkenntnis


Schlagworte

Vergleichsverhandlungen als Anerkenntnis; Mittellbarer Zeuge

Leitsätze

a) Zu den Voraussetzungen, unter denen das Führen von Vergleichsverhandlungen ein Anerkenntnis i. S. des § 208 BGB a. F. beinhaltet.

b) Die Vernehmung eines mittelbaren Zeugen bezüglich innerer Tatsachen bei einer bestimmten Person kann nicht deshalb abgelehnt werden, weil nicht diese Person selbst als Zeuge benannt worden ist.

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