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Urteil Vergleichsmiete
Schlagworte
Vergleichsmiete; Mietspiegel; Beweismittel; Mietpreisüberhöhung
Leitsätze
1. Die Kammer bleibt bei ihrer Auffassung, daß zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete im Zivilprozeß der Mietspiegel als Beweismittel heranzuziehen ist, auch wenn es um die Frage einer Mietpreisüberhöhung nach § 5 WiStG geht.
2. Es besteht auch dann keine Verpflichtung des Gerichts zur Einholung eines Sachverständigengutachtens, wenn ein Gutachter in einem anderen Verfahren Zweifel an der statistischen Methodik des Berliner Mietspiegels geäußert hat.
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