Urteil Verfolgungsvermutung
Schlagworte
Verfolgungsvermutung; Tatsachen für ungerechtfertigte Entziehung; Widerlegung der Verfolgungsvermutung; rechtliches Gehör; Hinweispflicht
Leitsätze
1. Die Frage, ob „andere Tatsachen" im Sinne des Art. 3 Abs. 2 Halbs. 1 REAO für eine ungerechtfertigte Entziehung sprechen, lässt sich nur anhand des konkreten Falles beurteilen. Generelle Maßstäbe, wann solche Tatsachen anzunehmen sind, wären nicht geeignet, der mit dieser Regelung angestrebten Einzelfallgerechtigkeit im Verhältnis von gesetzlicher Vermutung eines verfolgungsbedingten Vermögensverlustes und der Möglichkeit der Widerlegung der Vermutung zu dienen.
2. Darüber hinaus stellt Art. 3 Abs. 3 REAO strengere Voraussetzungen für die Widerlegung der Vermutung eines verfolgungsbedingten Vermögensverlustes für Veräußerungen ab dem 15. September 1935 auf, indem die Vermutung über die Voraussetzungen des Art. 3 Abs. 2 REAO hinaus nur dadurch widerlegt werden kann, dass das Rechtsgeschäft seinem wesentlichen Inhalt nach auch ohne die Herrschaft des Nationalsozialismus abgeschlossen worden wäre.
3. Nimmt das Urteil in seinen Entscheidungsgründen zu einem zentralen rechtlichen Gesichtspunkt im Vortrag eines Beteiligten keine Stellung und enthält es auch keinen Hinweis darauf, weshalb dieses Argument nach Ansicht des Gerichts nicht entscheidungserheblich ist, liegt ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör vor.
(Leitsätze der Entscheidung entnommen)
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