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Urteil Verfolgungsbedingter Vermögensverlust


Schlagworte

Verfolgungsbedingter Vermögensverlust; Verfolgungsvermutung; Kaufpreisstundung; freie Verfügbarkeit; Wiederaufnahmegründe; neue Beweismittel

Leitsätze

1. Sowohl für die gesetzliche Vermutung der Verfolgungsbedingtheit des Rechtsgeschäfts als auch die Widerlegung der Vermutung ist auf das Kausalgeschäft abzustellen. War der Kaufpreis gestundet, richtet sich die Verfügungsgewalt des Veräußerers nicht nach dem Zeitpunkt der Fälligkeit des Kaufpreises, sondern nach dem Zeitpunkt des Verkaufs und der anschließenden Abwicklung.

2. Bei der Beurteilung, ob neue Beweismittel für eine Wiederaufnahme des Verwaltungsverfahrens vorliegen, ist von den für den bestandskräftig gewordenen Bescheid maßgeblichen Rechtsgründen auszugehen und nicht unabhängig davon zu entscheiden, ob das neue Vorbringen den geltend gemachten Anspruch begründen kann.

(Leitsätze der Redaktion)

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