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Urteil Verfassungswidrige Mietpreisbremse, Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz, Sammelheizung i.S.d. Berliner Mietspiegels bereits ausreichend bei Beheizung nur der Wohnräume
Schlagworte
Verfassungswidrige Mietpreisbremse, Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz, Sammelheizung i.S.d. Berliner Mietspiegels bereits ausreichend bei Beheizung nur der Wohnräume
Leitsatz
Eine Wohnung gilt bei Anwendung des Berliner Mietspiegels (2015) auch dann als eine solche, die mit einer Sammelheizung ausgestattet ist, wenn allein der Wohn- und Schlafraum - nicht aber Küche und Bad - einheitlich über eine Heizung erwärmt werden, bei der die Brennstoffversorgung automatisch erfolgt.
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