Urteil Verfassungsrechtlich gebotene Revisionszulassung
Schlagworte
Verfassungsrechtlich gebotene Revisionszulassung; kein verfassungsrechtliches Gebot zu Rechtsgespräch und Hinweis auf Rechtsauffassung des Gerichts; fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs; Mietzahlung durch Sozialamt
Leitsätze
1. Eine Nichtzulassung der Revision verletzt die Garantie des gesetzlichen Richters nur, wenn sich dem entscheidenden Gericht die Notwendigkeit einer Vorlage bei der nächsten Instanz aufdrängen mußte bzw. sich deren Unterlassung als unvertretbar und damit objektiv willkürlich darstellt. 2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet das Gericht verfassungsrechtlich grundsätzlich weder zu einem Rechtsgespräch noch zu einem Hinweis auf seine Rechtsauffassung.
3. Das Gleichbehandlungsgebot in seiner Ausprägung als Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) ist durch eine gerichtliche Entscheidung nur dann verletzt, wenn diese unter keinem denkbaren Aspekt richtig vertretbar ist und sich daher der Schluß aufdrängt, sie beruhe auf sachfremden Erwägungen. Eine fehlerhafte Gesetzesauslegung allein ist noch nicht in diesem Sinne "willkürlich". (Leitsätze der Redaktion)
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