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Urteil Verfassungsbeschwerde, Subsidiarität, Anhörungsrüge, rechtliches Gehör, manipulative Sachverhaltsfeststellung durch DDR-Gericht, Rowdytum


Schlagworte

Verfassungsbeschwerde, Subsidiarität, Anhörungsrüge, rechtliches Gehör, manipulative Sachverhaltsfeststellung durch DDR-Gericht, Rowdytum

Leitsätze

1. Der Grundsatz der materiellen Subsidiarität gebietet, dass der Beschwerdeführer einer Verfassungsbeschwerde den Rechtsweg nicht lediglich formell erschöpft, sondern darüber hinaus alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergriffen hat, um die geltend gemachte Grundrechtsverletzung in dem unmittelbar mit ihr zusammenhängenden sachnächsten Verfahren zu verhindern oder zu beseitigen. Dies bedeutet, dass der Beschwerdeführer gehalten sein kann, eine Gehörsverletzung im fachgerichtlichen Verfahren auch dann mit einer Anhörungsrüge anzugreifen, wenn er mit der Verfassungsbeschwerde zwar keinen Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör rügen will, die Erhebung der Anhörungsrüge aber zur Beseitigung anderweitiger Grundrechtsverletzungen führen könnte.

2. Auch ein fehlerhaft geführtes Strafverfahren in der DDR kann, insbesondere bei manipulativer Feststellung des der Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalts, die Unvereinbarkeit mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung begründen.

(Leitsätze der Redaktion)

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