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Urteil Verfassungsbeschwerde
Schlagworte
Verfassungsbeschwerde; rechtliches Gehör; Vorfälligkeitsklausel
Leitsatz
Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) ist verletzt, wenn ein Gericht trotz Hinweises eines Verfahrensbeteiligten auf eine rechtliche Streitfrage (hier: Vorfälligkeitsklausel im Mietvertrag) in den Entscheidungsgründen darauf nicht eingeht. (Leitsatz der Redaktion)
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