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Urteil Verfahrensverstoß


Schlagworte

Verfahrensverstoß; Überzeugungsgrundsatz; Beweisantrag; Wahrunterstellung; rechtliches Gehör; Entbehrlichkeit der Beweiserhebung; Ausforschungsbeweis; Amtsermittlung; Beiladungsversäumnis

Leitsätze

1. Die Verfahrensweise der „Wahrunterstellung" setzt voraus, dass die behauptete Beweistatsache im Folgenden so behandelt wird, als wäre sie wahr, was regelmäßig nur für nicht entscheidungserhebliche Behauptungen infrage kommt.

2. Eine Beweiserhebung ist u. a. dann nicht erforderlich, wenn das Beweismittel ungeeignet ist, es auf die zu beweisende Tatsache nach Ansicht des Gerichts nicht ankommt oder die Beweisaufnahme nicht notwendig ist, weil die Beweistatsache zugunsten des Betroffenen als wahr unterstellt werden kann.

3. Ein als unzulässig ablehnbarer Ausforschungsbeweis liegt in Bezug auf Tatsachenbehauptungen vor, für deren Wahrheitsgehalt nicht wenigstens eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht.

4. Die für die Rüge, eine notwendige Beiladung sei versäumt worden, notwendige materielle Beschwer setzt voraus, dass der Beschwerdeführer durch den geltend gemachten Mangel in eigenen Rechten betroffen ist.

(Leitsätze der Entscheidung entnommen)

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