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Urteil Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, Wohnungseigentumssachen, Terminsgebühr


Schlagworte

Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, Wohnungseigentumssachen, Terminsgebühr

Leitsatz

In den Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit in Wohnungseigentumssachen entsteht die Terminsgebühr auch dann, wenn im Einverständnis mit den Beteiligten oder aus besonderen Gründen ausnahmsweise ohne mündliche Verhandlung entschieden wird (Festhaltung an Senatsbeschl. v. 24. Juli 2003, V ZB 12/03, NJW 2003, 3133 zu § 31 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO).

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