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Urteil Veranlassung zur Klageerhebung, Schweigen auf Anfrage der Räumungsbereitschaft nach ausgesprochener Kündigung rechtfertigt die Erhebung einer Räumungsklage
Schlagworte
Veranlassung zur Klageerhebung, Schweigen auf Anfrage der Räumungsbereitschaft nach ausgesprochener Kündigung rechtfertigt die Erhebung einer Räumungsklage
Leitsatz
Ein sofortiges Anerkenntnis liegt nicht vor, wenn der Beklagte sich vor Klageeinreichung nicht zu der Anfrage des Vermieters geäußert hat, ob er zum ausgesprochenen Kündigungstermin räumen werde.
(Leitsatz der Redaktion)
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