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Urteil Urkundenprozess
Schlagworte
Urkundenprozess; Abstandnahme im Berufungsverfahren bei Sachdienlichkeit und Einwilligung der Gegenpartei zulässig; Mietbürgschaft
Leitsatz
Der klagende Vermieter kann auch im Berufungsrechtszug vom Urkundenprozess (hier: gegen einen Mietbürgen) Abstand nehmen, wenn der Beklagte einwilligt oder das Berufungsgericht dies für sachdienlich hält.
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