Urteil Unzulässige Richtervorlage zu Bestimmungen des Berliner Gesetzes über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum
Schlagworte
Unzulässige Richtervorlage zu Bestimmungen des Berliner Gesetzes über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum
Leitsatz
Die Richtervorlagen des Oberverwaltungsgerichts Berlin Brandenburg (OVG 5 B 14.16, 5 B 15.16, 5 B 52.16, 5 B 53.16, OVG 5 B 1.17) zur Frage, ob es insoweit mit dem Grundgesetz vereinbar ist, als nach dem Gesetz über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum auch Räumlichkeiten, die zur dauernden Wohnnutzung tatsächlich und rechtlich geeignet sind, aber im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes zu anderen Zwecken bestimmt waren oder genutzt wurden, dem Zweckentfremdungsverbot unterfallen, sind unzulässig, weil das vorlegende Gericht nicht in den Blick genommen hat, ob und inwieweit die Nutzung baulicher Anlagen zur Vermietung als Ferienwohnung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Zweckentfremdungsverbot-Gesetzes nach dem historisch jeweils einschlägigen Bauplanungsrecht in Berlin überhaupt zulässig war.
(Leitsatz der Redaktion)
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