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Urteil Unzulänglichkeit der gerichtlichen Beschlussersetzung
Schlagworte
Unzulänglichkeit der gerichtlichen Beschlussersetzung
Leitsatz
Ein Beschluss, der durch ein gerichtliches Urteil ersetzt wurde, kann von den Eigentümern im Rahmen ordnungsgemäßer Verwaltung nur dann abgeändert werden, wenn sich die der Entscheidung zugrunde liegenden Tatsachen nachträglich ändern. Unzulänglichkeiten der gerichtlichen Beschlussersetzung können nur im Wege eines Rechtsmittels beseitigt werden.
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