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Urteil Unwirksame Schönheitsreparaturenklausel bei zu kurzem Fristenplan
Schlagworte
Unwirksame Schönheitsreparaturenklausel bei zu kurzem Fristenplan
Leitsatz
Die formularmäßige Vereinbarung, wonach der Mieter alle vier Jahre Anstricharbeiten auszuführen hat, benachteiligt den Mieter unangemessen mit der Folge, daß die gesamte Schönheitsreparaturklausel unwirksam ist.
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