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Urteil Unwirksame Schönheitsreparaturenklausel bei Abweichung vom Wortlaut in § 28 Abs. 4 II. BV
Schlagworte
Unwirksame Schönheitsreparaturenklausel bei Abweichung vom Wortlaut in § 28 Abs. 4 II. BV
Leitsatz
Eine formularvertragliche Abwälzung der Schönheitsreparaturen, die sich nicht an den Wortlaut und materiellen Inhalt von § 28 Abs. 4 II. BV hält, ist unwirksam.
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