Urteil Unwirksame Klausel im Geschäftsraummietvertrag
Schlagworte
Unwirksame Klausel im Geschäftsraummietvertrag
Leitsätze
1. In einem Geschäftsraummietvertrag ist eine vorformulierte Klausel unwirksam, die dem Mieter die Reparatur- und Instandhaltungskosten der von ihm genutzten Mietsache auferlegen, auch wenn die Reparaturen an konstruktiven Teilen zu Lasten des Vermieters gehen.
2. Entsprechendes gilt für die einschränkungslose Verpflichtung, Glasbruchschäden zu beseitigen.
3. Eine Individualvereinbarung (hier: zu Schönheitsreparaturen) setzt nicht voraus, dass der Verwender einer Klausel diese vollständig aufgibt; es kann auch ausreichen, dass der Verwender sich mit einer anderen für den Vertragspartner weniger belastenden Regelung einverstanden erklärt.
(Leitsätze der Redaktion)
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