Urteil Untervermietungserlaubnis bei einer sich auflösenden Mietermehrheit
Schlagworte
Untervermietungserlaubnis bei einer sich auflösenden Mietermehrheit
Leitsätze
1. Sind bei einer Mehrheit von Mietern bis auf einen Mitmieter bereits alle anderen Mitmieter ausgezogen, kann der Vermieter die Erlaubnis der Untervermietung eines Teils der Wohnung an einen Dritten an die Bedingung knüpfen, dass der verbliebene Mitmieter seinen Hauptwohnsitz in der Wohnung behält.
2. Bittet der verbliebene Mitmieter um eine Untervermietungserlaubnis eines Teils der Wohnung an einen nichtehelichen Lebensgefährten, kann die Erlaubnis auf die Dauer der Lebensgemeinschaft befristet werden.
3. Der Entscheidung des Gerichts über die Erteilung einer Untervermietungserlaubnis sind die derzeitigen Umstände zugrunde zu legen; rein hypothetische Erwägungen sind nicht zu berücksichtigen. Sollten sich die Lebensumstände der Mieter einmal ändern, steht es ihnen frei, dann aufgrund etwaiger neuer Umstände wieder um eine Untervermietungserlaubnis zu bitten, über die man dann zu befinden hätte.
(Nichtamtliche Leitsätze)
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