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Urteil Untervermietungserlaubnis
Schlagworte
Untervermietungserlaubnis; Lebensmittelpunkt; Schweigen; Hausverwaltung
Leitsätze
1. Der Mieter hat nur dann einen Anspruch auf Untervermietung eines Teils der Wohnung, wenn er dort seinen Lebensmittelpunkt behält.
2. Das ist bei einer Abwesenheit von voraussichtlich vier Jahren nicht der Fall, da die Wohnung nur auf Vorrat für die Rückkehr gehalten wird und nur dazu dient, die Möbel zu lagern.
3. Ein Schweigen der Hausverwaltung auf die Bitte des Mieters um Erlaubnis zur Untervermietung kann nicht als Zustimmung gewertet werden.
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