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Urteil Unternehmensträger


Schlagworte

Unternehmensträger; Liquidation; Berechtigter; werbendes Unternehmen; Freigabeliste; Enteignungsverbot; besatzungshoheitliche Enteignung; besatzungsrechtliche Enteignung; Liste A; SMAD-Befehl Nr.301

Nichtamtliche Leitsätze

1. Ein nicht schädigungsbedingter in Liquidation befindlicher Unternehmensträger kann Berechtigter i. S. d. §§ 2 Abs. 1, 6 Abs. 1 a Satz 1 VermG sein, obwohl er nicht mehr im Sinne des § 6 Abs. 1 a Satz 4 VermG "werbend" tätig ist.

2. Ist ein Unternehmer auf einer von der sowjetischen Besatzungsmacht bestätigten Freigabeliste verzeichnet, so liegt darin regelmäßig ein konkretes Enteignungsverbot, so daß eine später von deutschen Stellen gleichwohl vorgenommene Enteignung nicht auf besatzungshoheitlicher Grundlage ergangen ist.

3. Die bloße Bezugnahme auf besatzungsrechtliche Bestimmungen bei Durchführung einer Enteignungsmaßnahme nach Gründung der DDR reicht für die Annahme einer besatzungshoheitlichen Enteignung jedenfalls nicht aus.

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