Urteil Unternehmensrückgabe
Schlagworte
Unternehmensrückgabe; Berechnung des Wertes der staatlichen Beteiligung; gesamtschuldnerische Haftung der Gesellschafter hinsichtlich der Rückzahlung der staatlichen Beteiligung; Tilgungsbeginn
Leitsätze (des Einsenders)
1. Bei der Berechnung des Wertes der staatlichen Beteiligung und der hieraus fließenden Rückzahlungsverpflichtung gemäß § 6 Abs. 5 c Satz 3 VermG ist nicht auf den Zeitpunkt der Rückübertragung des Unternehmens, sondern den Zeitpunkt der Löschung der staatlichen Beteiligung oder der Anordnung der Übertragung auf die verbleibenden Gesellschafter abzustellen.
2. Die Verpflichtung zur Rückzahlung der staatlichen Beteiligung ist den Gesellschaftern gesamtschuldnerisch aufzuerlegen.
3. § 8 Abs. 2 i. V. m. § 8 Abs. 1 Satz 3 URüV ist in den Fällen der Unternehmenstrümmerrestitution nicht anwendbar.
4. Im Falle der Anwendbarkeit des § 8 Abs. 2 i. V. m. § 8 Abs. 1 Satz 3 VermG ist für den Beginn der Tilgung der 1. Januar des vierten Kalenderjahres maßgebend, das auf die Rückgabe des Unternehmens folgt, und zwar unabhängig davon, ob die Löschung der staatlichen Beteiligung mit der Rückübertragung des Unternehmens zeitgleich erfolgt oder der Rückgabe zeitlich nachfolgt.
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