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Urteil Unterlassungsverlangen der zweckwidrigen Nutzung nur durch den Verband, alleinige Prozessführungsbefugnis der Gemeinschaft


Schlagworte

Unterlassungsverlangen der zweckwidrigen Nutzung nur durch den Verband, alleinige Prozessführungsbefugnis der Gemeinschaft

Leitsatz

Der einzelne Wohnungseigentümer kann nach Inkrafttreten des WEMoG nicht mehr von einem anderen Wohnungseigentümer oder dessen Mieter die Unterlassung einer zweckwidrigen Nutzung des Wohnungseigentums verlangen. Entsprechende Unterlassungsansprüche können nunmehr allein von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer geltend gemacht werden (Bestätigung von Senat, Urteil vom 16. Juli 2021 - V ZR 284/19, GE 2021, 1370 = NZM 2021, 717 Rn. 13, 19 f.).

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