Urteil Unterlassungspflicht
Schlagworte
Unterlassungspflicht; fiktiver Verfügungsberechtigter; Unterlassungsgebot; einstweilige Verfügung; sequestrationsähnliche Bindung; Rückgabebewerber; Nutzungskonzeption
Leitsätze
1. Wegen der Unterlassungspflichten nach § 3 III VermG kann auch derjenige in Anspruch genommen werden, der sich als Verfügungsberechtigter geriert und untersagte Maßnahmen vornimmt.
2. Die Unterlassungsgebote begründen keine zusätzlichen zivilrechtlichen Pflichten des Verfügungsberechtigten gegenüber dem Anmelder, die durch einstweilige Verfügung gesichert werden könnten. Sie stellen eine gesetzlich ausgeformte sequestrationsähnliche Bindung dar, die unter behördlicher und verwaltungsgerichtlicher Aufsicht auch eine sachgemäße zwischenzeitliche Verwaltung durch den Verfügungsberechtigten erlaubt.
3. Die Unterlassungsgebote der §§ 3 III 2 ff., 3 a VermG sind nicht als Ausnahmen von einer grundsätzlichen Untersagung zu verstehen, sondern als Beispiele einer sachgemäßen zwischenzeitlichen Verwaltung, die nach der gesetzlichen Wertung regelmäßig noch nicht entscheidend die Interessen des Rückgabebewerbers berührt.
4. Der Anmelder kann regelmäßig im Wege einstweiliger Regelungen nicht gegen behördlich zugelassene Maßnahmen durchsetzen, daß zwischenzeitlich seine allenfalls gleichwertige Nutzungskonzeption Vorrang erhält.
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