Urteil Unlautere Machenschaft bei Zugriff auf Bodenreformland
Schlagworte
Unlautere Machenschaft bei Zugriff auf Bodenreformland; rechtliches Gehör; Jagdgebiet Märkisch-Buchholz
Leitsätze
1. Um eine als unlautere Machenschaft zu bewertende Maßnahme kann es sich bei einem Zugriff auf Bodenreformland dann handeln, wenn staatliche Stellen der DDR unter manipulativem Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften dem Landwirt die Neubauernstelle oder einzelne Bodenreformflächen entzogen haben, um diese dem Staat oder einer LPG als Volkseigentum oder einem anderen Landwirt als Bodenreformeigentum zu verschaffen.
2. Geht das Gericht auf der Grundlage seiner insoweit maßgeblichen materiell-rechtlichen Auffassung auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags eines Beteiligten zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war.
(Leitsätze der Entscheidung entnommen)
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