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Urteil Unheilbare Fristversäumnis aufgrund eines unstatthaften Rechtsbehelfs (hier: Anhörungsrüge)


Schlagworte

Unheilbare Fristversäumnis aufgrund eines unstatthaften Rechtsbehelfs (hier: Anhörungsrüge)

Leitsätze

a)  Wird die Frist zur Einlegung eines Rechtsmittels deshalb versäumt, weil der Prozessbevollmächtigte der Partei zuvor einen unstatthaften Rechtsbehelf - hier Anhörungsrüge - eingelegt hat, liegt hierin regelmäßig ein der Partei zuzurechnendes (§ 85 Abs. 2 ZPO), einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entgegenstehendes, Verschulden da von einem Rechtsanwalt erwartet wird, dass er das Rechtsmittelsystem der jeweiligen Verfahrensart kennt (im Anschluss an Senatsurteil vom 24. Juni 1992 - VIII ZR 203/91, NJW 1992, 2413 unter I 2 c, insoweit in BGHZ 119, 35 nicht abgedruckt; BGH, Beschlüsse vom 10. Mai 2016 - VIII ZR 19/16, NZM 2016, 767 Rn. 5 f.; vom 12. Oktober 2016 - V ZB 178/15, NJW 2017, 1112 Rn. 12). 

b)  Das Gericht, bei dem der unstatthafte Rechtsbehelf eingeht, ist grundsätzlich nicht verpflichtet, der Partei einen Hinweis so rechtzeitig zu erteilen, dass diese in die Lage versetzt wird, das eigentlich statthafte Rechtsmittel noch fristgerecht einzulegen (im Anschluss an BVerfG, NJW 2001, 1343; BGH, Beschlüsse vom 15. Juni 2004 - VI ZB 9/04, NJW-RR 2004, 1364 unter II 2 a; vom 6. Mai 2009 - KZR 7/08, juris Rn. 17; vom 1. März 2016 - VIII ZB 57/15, NJW 2016, 2042 Rn. 31).

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