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Urteil Umstellung von Gasetagenheizung auf Fernheizung mit teilweiser Kraft-Wärme-Kopplung, Verbesserung der Elektroinstallation, Einbau von Wärmedämmfenstern, Einbau funkbasierter Wasserzähler, Herdaustausch, Stromzählerverlegung


Schlagworte

Umstellung von Gasetagenheizung auf Fernheizung mit teilweiser Kraft-Wärme-Kopplung, Verbesserung der Elektroinstallation, Einbau von Wärmedämmfenstern, Einbau funkbasierter Wasserzähler, Herdaustausch, Stromzählerverlegung

Leitsätze

1. Die Pflicht zur Mitteilung geplanter Modernisierungsmaßnahmen zielt nicht darauf ab, die sachliche Befugnis des Vermieters zur Durchführung von Modernisierungsmaßnahmen einzuschränken, sondern soll dem Mieter lediglich einen ergänzenden Schutz bei der Durchführung von Modernisierungsmaßnahmen gewähren. Die Anforderungen an die Darlegungen des Vermieters in einer Modernisierungsankündigung dürfen nicht dazu führen, Modernisierung von Wohnraum zu erschweren oder gar zu vereiteln. Der mit der Modernisierungsankündigung verfolgte Zweck verlangt in der Regel nicht, dass jede Einzelheit der beabsichtigten Modernisierungsmaßnahme in der Ankündigung beschrieben und jede mögliche Auswirkung mitgeteilt wird.

2. Es steht dem Duldungsanspruch des Vermieters nicht entgegen, wenn in der Modernisierungsankündigung die insgesamt im Haus vorgesehenen Maßnahmen dargelegt und dabei teils Maßnahmen aufgeführt werden, die auf ihre Wohnung des einzelnen Mieters nicht zutreffen.

3. Die Beheizung des Gebäudes und die Warmwasserversorgung mittels auch nur teilweise als Kraft-Wärme-Kopplung betriebener Fernheizung anstelle einer Gasetagenheizung stellt eine Modernisierung dar. Eine Modernisierung liegt nicht erst dann vor, wenn der Anteil von Kraft-Wärme-Kopplung mehr als 50 % der Fernwärmemenge ausmacht.

4. Für den Modernisierungstatbestand des § 555b Nr. 2 BGB (Einsparung nicht erneuerbarer Primärenergie) ist es nicht von Belang, ob die Maßnahme nach allgemeinen Vorstellungen wirtschaftlich ist, also ein vernünftiges Maß zwischen den Aufwendungen für sie und dem dadurch bezweckten Nutzen gegeben ist, etwa die Aufwendungen durch eine Kostenersparnis auf anderer Ebene ausgeglichen werden. Wirtschaftlichkeit der Maßnahme in diesem Sinne sieht das Gesetz in § 555b BGB nicht als Voraussetzung für den Duldungsanspruch; weder muss die Maßnahme zu geringeren Kosten für die Beheizung und Warmwasserbereitung führen, noch müssen sich die Maßnahmen in gewisser Zeit oder für die Mieter jemals amortisieren.

5. Die Ausstattung mit funkablesbaren Wasserzählern stellt eine Komforterhöhung dar, weil die Verbrauchsermittlung ohne Mitwirkung des Mieters (Zutrittsgewährung zu den Messgeräten) erfolgen kann.

6. Die Verstärkung des Strom-Hausanschlusses und der Leitungen für die Wohnungen stellt eine Komforterhöhung im Sinne von § 555b Nr. 4 BGB dar, die eine gleichzeitig höhere Stromabnahme im gesamten Haus und in jeder Wohnung ermöglicht.

7. Der Mieter muss die Verlegung des Stromzählers aus der Wohnung und die Installation an zentraler Stelle im Kellergeschoss nicht dulden, weil damit eine diesbezüglich nur denkbare Komforterhöhung im Sinne von § 555b Nr. 4 BGB nicht verbunden ist.

8. Der Mieter hat den Austausch des Gasherdes ohne Besonderheiten gegen einen Elektroherd mit Cerankochfläche als Folge der Entfernung des Gasanschlusses für das Haus und den Anschluss an die Fernwärme zu dulden.

9. Der Mieter hat den Austausch von Fenstern gegen solche mit verbessertem Wärmedämmverhalten zu dulden, auch wenn sich die Glasfläche durch die breiteren Fensterkreuze der Kunststofffenster um 30 % und damit auch den Lichteinfall verringert.

(Leitsätze der Redaktion)

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