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Urteil Umfassende Abwägung bei Ziehung der Sozialklausel, maßgebender Zeitpunkt für die Abwägung der beiderseitigen Interessen


Schlagworte

Umfassende Abwägung bei Ziehung der Sozialklausel, maßgebender Zeitpunkt für die Abwägung der beiderseitigen Interessen

Leitsatz

Maßgeblicher Zeitpunkt für die nach wirksamem Widerspruch des Mieters gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 BGB vorzunehmende Abwägung der wechselseitigen Interessen von Vermieter und Mieter sowie der sich anschließenden Beurteilung, ob bzw. für welchen Zeitraum das durch wirksame ordentliche Kündigung nach § 573 BGB beendete Mietverhältnis nach § 574a BGB fortzusetzen ist, ist der Schluss der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz.

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