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Urteil Umfang der gerichtlichen Selbstbindung
Schlagworte
Umfang der gerichtlichen Selbstbindung
Leitsatz
Der Grundsatz der Selbstbindung erstreckt die in § 144 Abs. 6 VwGO ausdrücklich angeordnete Bindung der Vorinstanz an das zurückweisende Urteil auf das Revisionsgericht. Diese Selbstbindung entfällt erst bei einer Änderung der maßgeblichen Sach- oder Rechtslage oder bei einer zwischenzeitlichen Änderung der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung.
(Leitsatz der Entscheidung entnommen)
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