Urteil Überhöhte Miete
Schlagworte
Überhöhte Miete; Darlegung der Mangellage; gesetzlicher Richter; rechtliches Gehör
Leitsätze
1. Aus dem verfassungsrechtlich verbürgten Grundsatz des rechtlichen Gehörs folgt, daß ein Gericht die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen hat. Das heißt jedoch nicht, daß das Gericht sich in den schriftlichen Entscheidungsgründen mit jedem Einzelvorbringen auseinandersetzen muß.
2. Lediglich die Behauptung, es habe zur fraglichen Mietzeit keine Mangellage i. S. d. § 5 WiStG vorgelegen, reicht nicht, die vom Fachgericht angenommene Vermutung eines geringen Angebots an vergleichbaren Wohnungen zu widerlegen. Um zur Beweiserhebung zu gelangen, müssen nicht nur vage Zahlen zu vermietbaren Wohnungen behauptet, sondern es muß auch mitgeteilt werden, woher die Erkenntnisse über diese Zahlen kommen.
3. Die unterschiedlichen Auffassungen verschiedener Kammern des Landgerichts Berlin zur Frage der Feststellung des Mietzinses anhand von Mietspiegeln bzw. Sachverständigengutachten zwingen aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zur Vorlage zum Rechtsentscheid. (Leitsätze der Redaktion)
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