Urteil Übergang des Hauswartsdienstverhältnisses auf Erwerber
Schlagworte
Übergang des Hauswartsdienstverhältnisses auf Erwerber; Kündigung der Hauswartsdienstwohnung nach Beendigung des Dienstverhältnisses; Hauswartvertrag; Vermieterwechsel nach Eintragung eines Nießbrauchs; Mietshaus als Betrieb; Dienstverhältnis; Kündigung einer Werkmietwohnung; Andienpflicht für freie Wohnung
Leitsätze
1. Nach Veräußerung (oder Eintragung eines Nießbrauchsrechts) tritt der Erwerber nicht nur in bestehende Mietverhältnisse ein (§ 566 BGB), sondern auch in ein Hauswartsdienstverhältnis, da ein Mietshaus als Betrieb im Sinne des § 613 a BGB angesehen werden kann.
2. Nach Beendigung des Dienstverhältnisses kann der Vermieter das Mietverhältnis über die Werkmietwohnung mit einer Frist von einem Monat kündigen, wobei das berechtigte Interesse (§ 573 Abs. 1 BGB) aus dem Freimachungsinteresse gemäß § 576 Abs. 1 Nr. 2 BGB herzuleiten ist.
3. Nach Beendigung des Mietverhältnisses ist der Vermieter nicht gehalten, eine später freigewordene andere Wohnung dem (ehemaligen) Hauswart anzubieten.
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