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Urteil Übersetzter Eigenbedarf rechtfertigt keine Wohnungskündigung


Schlagworte

Übersetzter Eigenbedarf rechtfertigt keine Wohnungskündigung

Leitsätze

1. Der bloße Wille des Eigentümers und Vermieters, eine Wohnung zukünftig selbst zu nutzen oder sie einer Bedarfsperson zur Nutzung zu überlassen, reicht zur Begründung eines nach § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB beachtlichen Eigenbedarfs und ein „Benötigen“ der Wohnung nämlich nicht aus; vielmehr muss der Wille des Vermieters von vernünftigen und rechtlich billigenswerten Erwägungen getragen werden (hier verneint für einen weit überhöhten Wohnbedarf).

2. Eine 21-jährige Berufsanfängerin, deren Hausstand aus einem Bett, einem Schreibtisch und einem Kleiderschrank besteht, und die bislang gemeinsam mit Mutter und Bruder in einer Vierzimmerwohnung wohnt, benötigt keine Vierzimmerwohnung mit einer Wohnfläche von fast 120 m²; Anzahl der Zimmer und Ausmaß der Wohnfläche sind, gemessen an ihrer Lebenssituation als Auszubildende und Berufsanfängerin mit geringem Einkommen und Vermögen, ihrem Bedarf sowie auch ihrem tatsächlichen Interesse an der konkreten Wohnung, weit übersetzt.

(Leitsätze der Redaktion)

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