Urteil Treuhänderstellung der Jewish Claims Conference, Begründung letztinstanzlicher Entscheidungen
Schlagworte
Treuhänderstellung der Jewish Claims Conference, Begründung letztinstanzlicher Entscheidungen
Leitsätze
1. Die Bestimmungen des Vermögensgesetzes bieten für das Bestehen eines gesetzlichen Treuhandverhältnisses zwischen den säumigen Erben Berechtigter und der Conference on Jewish Material Claims Against Germany keinerlei Anhaltspunkte. Die Claims Conference ist nach dem Gesetz Rechtsnachfolgerin verfolgter Juden, nicht Treuhänderin einzelner fristsäumiger Erben (Folgeentscheidung zu OLG Frankfurt a. M., Beschl. vom 3. Februar 2015, ZOV 2015, 142).
2. Eine mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr angreifbare letztinstanzliche gerichtliche Entscheidung muss von Verfassungs wegen grundsätzlich nicht begründet werden. Auch aus der EMRK lässt sich insoweit ein Begründungszwang nicht herleiten. Vielmehr kann ein oberstes Gericht einen Rechtsbehelf lediglich unter Hinweis auf die anwendbaren Vorschriften über die Zulässigkeit solcher Rechtsbehelfe ablehnen.
(Leitsätze der Redaktion)
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