Urteil Trennung von Wirtschaftsplanvorschüssen und rückständigen Abrechnungsspitzen, Austausch des Streitgegenstandes im Wege der Klageänderung, Jahresabrechnung keine Anspruchsgrundlage für rückständige Wohngelder
Schlagworte
Trennung von Wirtschaftsplanvorschüssen und rückständigen Abrechnungsspitzen, Austausch des Streitgegenstandes im Wege der Klageänderung, Jahresabrechnung keine Anspruchsgrundlage für rückständige Wohngelder
Leitsätze
1. Eine Beschlusskompetenz, mit der Jahresabrechnung eine Anspruchsgrundlage für rückständige Wohngelder zu schaffen, besteht nicht. Demzufolge kann eine Abrechnung, welche den Ausgaben nur die tatsächlich gezahlten Wohngelder gegenüberstellt, nichtig sein.
2. Wird eine Klageforderung zunächst auf eine Jahresabrechnung und dann auf Wirtschaftspläne gestützt, wird der Streitgegenstand im Wege der Klageänderung ausgetauscht.
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