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Urteil Tod eines von mehreren Mietern
Schlagworte
Tod eines von mehreren Mietern; Fortsetzung des Mietverhältnisses durch Familienangehörigen
Leitsatz
Auch beim Tode nur eines von mehreren Mietern treten dessen Familienangehörige unter den Voraussetzungen des § 569 a Abs. 2 S. 1 BGB in den Wohnraummietvertrag ein.
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