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Urteil Tod des Mieters
Schlagworte
Tod des Mieters; Sonderkündigungsrecht gegenüber dem Erben des Mieters; gemeinsamer Hausstand; berechtigtes Interesse
Leitsatz
Nach dem Tode des Mieters kann der Vermieter das Mietverhältnis aufgrund des Sonderkündigungsrechts gemäß § 569 BGB gegenüber dem Erben des Mieters, der mit dem verstorbenen Mieter in der Wohnung keinen gemeinsamen Hausstand geführt hat und nicht gemäß § 569 a BGB in das Mietverhältnis eingetreten ist, nur dann kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses im Sinne des § 564 b BGB hat.
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