Urteil Testamentsauslegung
Schlagworte
Testamentsauslegung; Nachlassspaltung; Teilerbeinsetzung
Leitsatz
Hat ein Erblasser mit gewöhnlichem Aufenthalt in den alten Bundesländern, der in der Zeit zwischen dem 1. Januar 1976 und dem 2. Oktober 1990 verstorben ist, über sein "Westvermögen" letztwillig verfügt, über sein in der ehemaligen DDR belegenes Immobilienvermögen aber keine Regelung getroffen, setzt eine Testamentsauslegung in die Richtung, die für das "Westvermögen" ermittelte Erbeinsetzung erstrecke sich auch auf das erwähnte Immobilienvermögen, voraus, daß in dem Testament für solche Auslegung irgendein - wenn auch unvollkommener - Anhalt besteht. Allgemeine Erwägungen, der Erblasser habe über das Immobilienvermögen nicht verfügt, weil er es seinerzeit als wertlos angesehen habe, rechtfertigen für sich allein eine Auslegung in dem erwähnten Sinne nicht.
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