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Urteil Teltow-Seehof


Schlagworte

Teltow-Seehof; Bindungswirkung einer Wohnsiedlungsgenehmigung; Verjährungshemmung bis zur Bestandskraft des Restitutionsbescheides

Leitsätze

1. Einer Wohnsiedlungsgenehmigung aus dem Jahre 1935 kam bis zum rechtskräftigen Abschluss des Restitutionsverfahrens Bindungswirkung dahin gehend zu, dass die Baugenehmigung für einen zu restituierenden Grundstückseigentümer nicht aus Gründen versagt werden durfte, die im Rahmen der Erteilung der Genehmigung geprüft worden waren.

2. Die Bindungswirkung beschränkt sich auf das, was Gegenstand der Prüfung im Wohnsiedlungsverfahren war, so dass Änderungen des Bauvorhabens davon nicht umfasst sind. Nur wenn die Identität des Vorhabens trotz der Änderung im Wesentlichen gewahrt bliebe, musste kein neuer Bauantrag anhängig gemacht werden.

3. Ein Grund, nach Eintritt der Bestandskraft des Restitutionsbescheides von einer Verjährungshemmung der sich aus der Bindungswirkung ergebenden Rechtsansprüche durch höhere Gewalt auszugehen, besteht nicht.

(Leitsätze der Redaktion)

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