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Urteil Teilstreitwert gegen einen von zwei Bekl. bei Festsetzung des Streitwertes aus der Sicht des Kl.


Schlagworte

Teilstreitwert gegen einen von zwei Bekl. bei Festsetzung des Streitwertes aus der Sicht des Kl.

Leitsatz

Setzt das Revisionsgericht den Gesamtstreitwert gegen beide Beklagte (Verkäufer: 183.000 DM - Makler: 7.176 DM) auf 190.176 DM fest, so sind die Anwaltsgebühren des Maklers nur aus einem Wert von 7.176 DM und nicht aus dem vom BGH festgesetzten Gesamtstreitwert (Revision war vom Kläger eingelegt) zu berechnen.

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