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Urteil Teilkündigung des Wohnraummietverhältnisses
Schlagworte
Teilkündigung des Wohnraummietverhältnisses; Teil-Eigenbedarf
Leitsatz
Hat der Vermieter von Wohnraum lediglich Bedarf an einem Teil der Räume, so kann das Mietverhältnis nicht wegen Vorliegens der Voraussetzungen des § 564 b Abs. 2 Nr. 2 BGB gekündigt werden. Beeinträchtigt im Einzelfall die den Belangen des Kündigenden entsprechende Teilkündigung die Interessen des Mieters nicht oder jedenfalls nicht unzumutbar, so ist gemäß § 564 b Abs. 1 BGB eine Teilkündigung des Wohnraummietverhältnisses möglich.
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