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Urteil Stromlieferungsvertrag unter fremdem Namen, Genehmigung
Schlagworte
Stromlieferungsvertrag unter fremdem Namen, Genehmigung
Leitsatz
Wenn für eine Verbrauchsstelle von Stromlieferungen das Auftragsformular mit den Daten eines Dritten ausgefüllt wird, der auch nicht Eigentümer des Hauses oder der Wohnung ist, haftet dieser gleichwohl, wenn er nach Übersendung einer Schlussrechnung Teilzahlungen geleistet hat. Eine Verjährung für Ansprüche aus vorhergehenden Abrechnungszeiträumen ist nicht anzunehmen, wenn nach dem eigenen Vortrag des Dritten ihm Jahresschlussrechnungen nicht zugegangen waren. (Leitsatz der Redaktion)
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