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Urteil Streitwert im Rechtsmittelverfahren nach Anträgen des Rechtsmittelführers
Schlagworte
Streitwert im Rechtsmittelverfahren nach Anträgen des Rechtsmittelführers; Begrenzung durch Wert des erstinstanzlichen Verfahrens
Leitsatz
Der Streitwert im Rechtsmittelverfahren bemisst sich nach den Anträgen des Rechtsmittelführers begrenzt durch den Streitwert des erstinstanzlichen Verfahrens (§ 47 Abs. 2 Satz 1 GKG). Ist der Streitgegenstand unverändert, bleibt es grundsätzlich bei dem erstinstanzlichen Streitwert.
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