Urteil Streitwert für Auskunft über Jahresabschlüsse, Vorlage von Abschriften der vorhandenen Abschlüsse sowie Einsicht in Bücher und Bilanzen
Schlagworte
Streitwert für Auskunft über Jahresabschlüsse, Vorlage von Abschriften der vorhandenen Abschlüsse sowie Einsicht in Bücher und Bilanzen
Leitsätze
1. Der Beschwerdewert für das Rechtsmittel der zur Auskunftserteilung verurteilten Person bemisst sich gemäß §§ 2, 3 ZPO nach ihrem Interesse, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Dabei ist im Wesentlichen darauf abzustellen, welchen Aufwand an Zeit und Kosten die Erteilung der Auskunft erfordert, und ob die verurteilte Person ein schützenswertes Interesse daran hat, bestimmte Tatsachen vor dem Gegner geheim zu halten; der eigene Zeitaufwand des zur Auskunftserteilung Verurteilten ist entsprechend den Regelungen des Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetzes (JVEG) für die Entschädigung des Verdienstausfalls von Zeugen mit 21 € je Stunde zu bewerten.
2. Zur Frage, wann die Erfüllung einer Auskunftsverpflichtung zwangsläufig mit Fremdkosten verbunden ist.
(Leitsätze der Redaktion)
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