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Urteil Streitwert bei nach altem Recht anhängiger Beschlussanfechtungsklage


Schlagworte

Streitwert bei nach altem Recht anhängiger Beschlussanfechtungsklage

Leitsatz

Ist eine Beschlussanfechtungsklage vor dem 1. Dezember 2020 bei Gericht anhängig geworden, bemisst sich der Streitwert analog § 48 Abs. 5 WEG auch für nach diesem Zeitpunkt eingelegte Rechtsmittel nach § 49a GKG a.F. und nicht nach § 49 GKG. Die (allgemeine) Übergangsvorschrift des § 71 Abs. 1 Satz 2 GKG ist insoweit nicht anwendbar.

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