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Urteil Streitwert bei Anfechtung eines Beschlusses über die Kabelfernsehanlage
Schlagworte
Streitwert bei Anfechtung eines Beschlusses über die Kabelfernsehanlage
Leitsätze
1. Streitwertbemessung bei der Anfechtung eines Beschlusses über die Erneuerung einer Kabelfernsehanlage.
2. Auch im Anwendungsbereich des § 49a GKG ist der Rechtsgedanke des § 9 ZPO heranzuziehen, wonach der dreieinhalbfache Jahreswert die Obergrenze des Interesses bildet.
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