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Urteil Strafrechtliche Rehabilitierung
Schlagworte
Strafrechtliche Rehabilitierung; Flucht keine Freiheitsentziehung
Leitsätze
Eine der strafrechtlichen Rehabilitierung zugängliche Freiheitsentziehung liegt immer dann vor, wenn die Bewegungsfreiheit allseitig und umfassend durch Einschließen oder Einsperren für eine gewisse Dauer auf einen räumlich begrenzten Raum reduziert ist. Das ist nicht der Fall bei einer Flucht, um der im Falle der Rückkehr in die ehemalige DDR drohenden Inhaftierung aufgrund eines bestehenden Haftbefehls zu entgehen.
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