Urteil Strafrechtliche Rehabilitierung
Schlagworte
Strafrechtliche Rehabilitierung; staatliches Gericht; Bodenkommission; Bodenreform; Systemunrecht
Leitsätze
1. Die Gemeinde- und Kreisbodenkommissionen, die nach den Vorschriften über die Bodenreform - hier des Gesetzes über die Bodenreform im Lande Thüringen vom 10.9.1945 und der hierzu ergangenen Ausführungsverordnung vom 14.9.1945 - auf dem Gebiet der ehemaligen sowjetischen Besatzungszone tätig geworden sind, waren keine staatlichen deutschen Gerichte i. S. d. § 1 Abs. 1 StrRehaG.
2. § 1 Abs. 5 StrRehaG ist, wie das StrRehaG insgesamt, nur dann anwendbar, wenn das jeweils in Rede stehende staatliche Handeln seinerzeit als spezifisch strafrechtliche Vergeltung für ein missbilligtes Verhalten angesehen worden ist.
(Leitsätze der Redaktion)
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