Urteil Strafrechtliche Verurteilung eines Jugendlichen in der DDR, Einweisung in ein Jugendhaus, grobes Missverhältnis zwischen Tat und Rechtsfolgen, Einstimmigkeit des Beschlusses
Schlagworte
Strafrechtliche Verurteilung eines Jugendlichen in der DDR, Einweisung in ein Jugendhaus, grobes Missverhältnis zwischen Tat und Rechtsfolgen, Einstimmigkeit des Beschlusses
Leitsätze
1. Eine Beschwerde ist dann nicht gem. § 13 Abs. 2 Nr. 2 lit. a StrRehaG ausgeschlossen, wenn der angefochtene Beschluss nicht erkennen lässt, dass die Kammer einstimmig entschieden hat.
2. Eine im Jugendhaus Dessau vollzogene Strafe war für die Betroffenen mit besonders unzumutbaren, rechtsstaatswidrigen Belastungen verbunden, wenn er dort von Mitgefangenen gequält, misshandelt und schikaniert wurde. Es handelte sich dabei nach vorliegenden wissenschaftlichen Erkenntnissen nicht lediglich um dem Staat nicht zuzurechnende und nicht vorhersehbare Exzesse, sondern um eine systematische, als „Selbsterziehung im Kollektiv“ tolerierte und gewollte gruppendynamische Struktur unter den Häftlingen.
3. Bei der Feststellung eines groben Missverhältnisses zwischen Tat und Rechtsfolgen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 StrRehaG sind systematisch rechtsstaatswidrige Vollzugsbedingungen zu berücksichtigen und können zur vollständigen Aufhebung der zugrunde liegenden strafrechtlichen Verurteilung führen.
(Leitsätze der Redaktion)
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