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Urteil Strafrechtliche Rehabilitierung für Unterbringungen in beantragten Zeiträumen


Schlagworte

Strafrechtliche Rehabilitierung für Unterbringungen in beantragten Zeiträumen

Leitsatz

Beschlüsse eines Jugendhilfeausschusses sind nur dann für rechtsstaatswidrig zu erklären und aufzuheben, wenn sie mit wesentlichen Grundsätzen einer rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar sind. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die Entscheidung politischer Verfolgung gedient hat, ihr sachfremde Erwägungen zugrunde lagen oder die angeordneten Rechtsfolgen in grobem Missverhältnis zum zugrunde liegenden Einweisungsgrund standen. Die eingeführte Vorschrift des § 10 Abs. 3 StrRehaG stellt eine Vermutung dar, dass die Anordnung der Heimerziehung der politischen Verfolgung oder sonst sachfremden Zwecken gedient hat. Vorliegend ist jedoch die gesetzliche Vermutung widerlegt.

(Leitsatz der Redaktion)

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