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Urteil Strafrechtliche Rehabilitierung


Schlagworte

Strafrechtliche Rehabilitierung

Leitsatz

Die gesetzliche Vermutung des § 10 StrRehaG, dass die Anordnung der Heimunterbringung der politischen Verfolgung oder sonst sachfremden Zwecken diente, gilt, wenn eine Einweisung in ein Spezialheim oder in eine vergleichbare Einrichtung stattfand, in der eine zwangsweise Umerziehung erfolgte. Die Vermutung gilt aber nicht für die Unterbringung in einem Kinderheim, ohne dass damit die Einweisung in ein Spezialheim oder eine ähnlichen Zwecken dienende Einrichtung verbunden war.

(Leitsatz der Redaktion)

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