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Urteil Stimmkraftherabsetzung für „Geisterwohnungen“
Schlagworte
Stimmkraftherabsetzung für „Geisterwohnungen“
Leitsätze
1. Zur Herabsetzung der Stimmkraft des Eigentümers von sog. „Geisterwohnungen“.
2. Steht dem Mehrheitseigentümer erhebliche Stimmkraft zu, obwohl sich diese nach bisher nicht ausgeführten Bauabschnitten berechnet, kann eine maßvolle Herabsetzung dieser Stimmkraft durch ersetzende Gerichtsentscheidung festgelegt werden.
(Leitsatz 2 d. Red.)
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